Direktvermarktung

Was passiert mit meinem PV-Strom?

Bei der Direktvermarktung, auch Direktverbrauch genannt, wird der produzierte PV-Strom, in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht, beispielsweise vom Nachbarn, der Kommune oder von Betrieben (Vor-Ort-Vermarktung), ohne in das öffentliche Stromnetz eingespeist zu werden und dieses in Anspruch zu nehmen. Zur Direktvermarktung werden auch Miet- und Pachtmodelle gezählt. Im Unterschied zum Eigenverbrauch besteht in diesem Fall keine Personenidentität, demnach sind Anlagenbetreiber und Strombetreiber nicht dieselbe (juristische) Person. Diese Variante birgt den Vorteil, dass der Anlagenbetreiber vom Verbraucher einen höheren Preis als die Einspeisevergütung erhält. Andererseits muss auch der Abnehmer weniger für den Solarstrom zahlen, als beim Kauf vom Stromanbieter.

Wer mit seiner Photovoltaik-Anlage mehr Strom erzeugt als er selbst verbrauchen kann, kann den Reststrom in das öffentliche Netz einspeisen. Sollte die PV-Anlage nicht ausreichend Strom liefern können, der für den Haushalt benötigt wird, kann man aus dem öffentlichen Netz, den Strom zu den dafür üblichen Tarifen zukaufen.

Bei der sogenannten Eigenvermarktung über das öffentliche Stromnetz wird der Strom an einen Stromhändler oder an einen in der Nähe gelegenen Abnehmer gereicht. In diesem Fall entfällt allerdings die Netzentgeltbefreiung und der Erzeuger muss zudem auch Pflichten zur Wetterprognose einhalten, damit der Netzbetreiber das Stromnetz stabil halten kann. Darüber hinaus muss der PV-Anlagenbetreiber für jede verkaufte Kilowattstunde selbst die EEG-Umlage erheben und Netzentgelte an die Netzbetreiber, beziehungsweise Konzessionsabgabe an die Kommune abführen. Aus diesem Grund wird die Eigenvermarktung grundsätzlich von spezialisierten Dienstleistern, den sogenannten Direktvermarktern, übernommen. Diese regeln dann, neben dem Stromverkauf, auch den damit verbundenen Verwaltungsaufwand. Nachdem der Strom am Zähler gemessen wurde, gehört er dem Verteilnetzbetreiber (VNB), welcher ihn darauf an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterreicht. Der Übertragungsnetzbetreiber bietet den Strom nun an der Strombörse (z.B. am Spotmarkt der EEX) an. Nach dem Verkauf zahlt die Strombörse an den Anlagenbetreiber den Verkaufserlös gemeinsam mit der Marktprämie aus.

Man unterscheidet zwischen der verpflichtenden Direktvermarktung von Neuanlagen und der optionalen Direktvermarktung von Bestandsanlagen. So müssen (laut §21 EEG 2017) Anlagenbetreiber, die ab dem 1. Januar 2016 eine Solarstromanlage ab einer installierten Leistung von 100kW betreiben, den hauseigenen Strom direkt vermarkten. Für die Vermarktung des überflüssigen PV-Stroms kann der Direktvermarkter frei gewählt werden. Allerdings müssen PV-Anlagen über eine Größe von 100 kWp technisch mit einer Fernsteuerbarkeit ausgerüstet sein, die dem Direktvermarkter den Zugriff erlaubt. Dies gilt nicht für Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten des EEG 2014 genehmigt und in Betrieb genommen wurden.

Der durchschnittliche monatliche Marktpreis an der Börse zuzüglich der Marktprämie, entspricht dabei exakt der fixen EEG-Vergütung vor der Direktvermarktung. Bestandsanlagenbetreiber, die in die Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell gewechselt haben, erhalten hinzu eine Managementprämie von 0,02 Euro pro kWh.